Statuten

STATUTEN DER ÖSTERREICHISCH-AUSTRALISCHEN GESELLSCHAFT (ÖAG)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen: Österreichisch-Australische Gesellschaft. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und Australien. (3) Zweigvereine können in den Bundesländern errichtet werden.

§ 2 Zweck Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Vereinigungen, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die Beziehungen Österreichs mit dem Ausland auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt: so prägen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Die weit über 100 bilateralen Freundschaftsgesellschaften sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“ zusammengeschlossen, welcher die vielfältigen Aktivitäten dieser Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt. Die Österreichisch-Australische Gesellschaft (im Weiteren als ÖAG bezeichnet) ist eine unpolitische und nicht auf Gewinn gerichtete Arbeitsgemeinschaft auf people-to-people-Ebene. Sie soll mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Australien in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen. Sie wirkt ehrenamtlich als ehrlicher und unvoreingenommener Lobbyist für Australien in Österreich und umgekehrt. Die Vereinigung verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen. Die Zwecke der ÖAG sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Die Vereinszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau sowie die Erstellung und Betreuung einer Website. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder der ÖAG gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Förderer und Stifter. (2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich an der Vereinstätigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder. (3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die ÖAG erworben haben. Die Bestellung von Ehrenpräsidenten durch den Vorstand ist zulässig. (4) Förderer sind Personen, die die Gesellschaft durch wiederholte materielle Zuwendungen unterstützen. (5) Stifter sind Personen, die die Gesellschaft durch eine einmalige Zuwendung unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Förderern und Stiftern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit der ÖAG) und durch Tod. (2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen. (3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus der ÖAG kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ÖAG gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖAG teilzunehmen und die Einrichtungen der ÖAG zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖAG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der ÖAG Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands.

§ 8 Vereinsorgane Die Organe der ÖAG sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per E-mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. (7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der ÖAG oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident oder Generalsekretär.(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses. (2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder. (3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. (4) Entlastung des Vorstandes. (5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. (6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft in der ÖAG. (7) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung der ÖAG. (8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (Präsident, Generalsekretär oder Vizepräsident und Kassier) und maximal 12 Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Vorstand ist zulässig. (2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-mail informiert werden. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär oder einem Vizepräsidenten, schriftlich oder per E-mail einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Generalsekretär oder ein Vizepräsident. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. (10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung der ÖAG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. (2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung. (3) Verwaltung des Vereinsvermögens. (4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern. (5) Vorbereitung der Sitzungen der ÖAG. (6) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben. (7) Beschluss einer Geschäftsordnung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Präsident, in seiner Vertretung der Generalsekretär, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird nach Gegebenheit und Möglichkeit darin von anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt.(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Im Falle seiner Verhinderung kann er den Generalsekretär oder einen Vizepräsidenten für die Vertretung des Vereins nach außen delegieren. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder des Generalsekretärs und des Kassiers. (3) Der Präsident oder der Generalsekretär führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand (siehe auch § 11-7). Bei Gefahr im Verzug sind diese Personen berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 14 Die Rechnungsprüfer (1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

§ 15 Das Schiedsgericht (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand wählt mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein. (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.

§ 16 Auflösung der ÖAG (1) Die freiwillige Auflösung der ÖAG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient. ********** Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.